Für einen Arbeitnehmer, der bei einem deutschen Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein) eingesetzt wird, gilt u. U. weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Die A1-Bescheinigung dient als Bescheinigung über das geltende Sozialversicherungsrecht für die entsandte Person und als Bestätigung, dass für sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen sind.

Die Einzelheiten für das Antragsverfahren und die Ausstellung der Bescheinigung sind in der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit geregelt. Seit dem 01.01.2019 ist hier das elektronische Verfahren verpflichtend.

Es besteht eine Mitführungspflicht in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird. Wenn die A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, drohen Verwarnungsgelder.

Eine Entsendung liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer für eine längere Zeit ins EU-Ausland geht (bis zu 24 Monate). Auch kurzfristige Aufenthalte wie z. B. Meetings, Workshops oder Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland erfordern nach den gesetzlichen Bestimmungen eine A1-Bescheinigung.